KG - Beschluss vom 04.04.2022
21 U 3/22
Normen:
BGB § 320 Abs. 1; BGB § 273 Abs. 1; BGB § 280; BGB § 286;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 58 O 153/20

Schadensersatz wegen vorübergehender Zurückbehaltung eines Pkw nach einer ReparaturFehlender VerzugseintrittVoraussetzungen eines WerkunternehmerpfandrechtsTeilweise mangelhafte Werkleistung

KG, Beschluss vom 04.04.2022 - Aktenzeichen 21 U 3/22

DRsp Nr. 2022/8714

Schadensersatz wegen vorübergehender Zurückbehaltung eines Pkw nach einer Reparatur Fehlender Verzugseintritt Voraussetzungen eines Werkunternehmerpfandrechts Teilweise mangelhafte Werkleistung

1. Fordert ein Werkbesteller eine ihm gehörende Sache vom Werkunternehmer nach Durchführung einer Reparatur heraus, so kann sich der Unternehmer gemäß § 320 Abs. 1 BGB auf seine noch offene Vergütung berufen und gemäß § 273 Abs. 1 BGB auf sein Werkunternehmerpfandrecht. 2. Ist die Werkleistung mangelhaft, reduziert sich das Werkunternehmerpfandrecht um den Betrag des Vergütungsanteils, der auf die mangelhafte Leistung entfällt, nicht aber um die Kosten der Mangelbeseitigung.

1. Der Senat beabsichtigt aus den nachfolgenden Gründen, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts vom 9. Dezember 2021 durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu

binnen dreier Wochen

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 320 Abs. 1; BGB § 273 Abs. 1; BGB § 280; BGB § 286;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, nachdem dieser ihm nach einer Reparatur vorübergehend die Rückgabe seines Pkw verweigerte.