OLG Brandenburg - Urteil vom 01.03.2022
17 U 2/21 Kart
Normen:
GasNZV § 33 Abs. 1; GasNZV § 33 Abs. 5; GasNZV § 33 Abs. 1 S. 12; GasNZV § 33 Abs. 7 S. 12-13; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 03.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 12/19

Schadensersatz wegen verzögerter Inbetriebnahme des Netzanschlusses einer BiogasanlageVerzögerungen im Genehmigungsverfahren und der Antragstellung im Genehmigungsverfahren

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.03.2022 - Aktenzeichen 17 U 2/21 Kart

DRsp Nr. 2022/5061

Schadensersatz wegen verzögerter Inbetriebnahme des Netzanschlusses einer Biogasanlage Verzögerungen im Genehmigungsverfahren und der Antragstellung im Genehmigungsverfahren

Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. September 2020 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 31 O 12/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

GasNZV § 33 Abs. 1; GasNZV § 33 Abs. 5; GasNZV § 33 Abs. 1 S. 12; GasNZV § 33 Abs. 7 S. 12-13; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen verzögerter Inbetriebnahme des Netzanschlusses ihrer Biogasanlage sowie die Rückzahlung eines Vorschusses, den sie als Anschlussnehmerin auf den von ihr zu übernehmenden Anteil an den Kosten des Netzanschluss an die Beklagte gezahlt hat.