OLG Saarbrücken - Urteil vom 09.04.2002
4 U 124/01
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 ; BRRG § 7 ; GG Art. 34 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 10.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 73/00

Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.04.2002 - Aktenzeichen 4 U 124/01

DRsp Nr. 2002/17038

Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung

1. Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen unterbliebener beamtenrechtlicher Beförderung ist, dass der Dienstherr seine Pflicht zur Bestenauslese objektiv verletzt hat , dass dies schuldhaft geschehen ist und dass die unterbliebene oder verspätete Beförderung als Schaden durch die Pflichtverletzung adäquat verursacht ist.2. Adäquate Kausalität liegt nicht vor, wenn die Beförderungsmaßnahme aus beamtenrechtlichen Gründen (wegen fehlender Planstellen im Stellenplan) nicht getroffen werden durfte, auch wenn sie tatsächlich getroffen wurde und dabei ein anderer Beamter bevorzugt wurde.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 ; BRRG § 7 ; GG Art. 34 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der 1942 geborene Kläger ist bei der Beklagten als Stadtamtsinspektor in der Besoldungsruppe A 9 (mittlerer Dienst) bedienstet (Bl. 2 d. A.). Seit 01.04.1997 bearbeitete er das Aufgabengebiet eines Sachbearbeiters Liegenschaften, welches im Besoldungsplan der Beklagten mit der Besoldungsgruppe A 10 bewertet ist. Neben dem Kläger befanden sich zu dieser Zeit die Stadtamtsinspektoren R S, H K und D in der Besoldungsgruppe A 9 (Bl. 56 - 60 d. A.). Der Amtsinspektor R bezog bereits seit einigen Jahren zuvor eine Zulage zu seiner Besoldung und befindet sich nunmehr in Besoldungsgruppe A 10 (Bl. 85 d. A.).