OLG Naumburg - Urteil vom 24.03.2022
2 U 143/21
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 2; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 29.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 537/20

Schadensersatz wegen Nutzung von Firmendaten für eigene gewerbliche Zwecke nach dem Ende einer TätigkeitAus einer Zwei-Personen-GmbH ausgeschiedener MitgesellschafterProjektleitung für eine Softwareentwicklung

OLG Naumburg, Urteil vom 24.03.2022 - Aktenzeichen 2 U 143/21

DRsp Nr. 2022/13010

Schadensersatz wegen Nutzung von Firmendaten für eigene gewerbliche Zwecke nach dem Ende einer Tätigkeit Aus einer Zwei-Personen-GmbH ausgeschiedener Mitgesellschafter Projektleitung für eine Softwareentwicklung

Ein aus einer Zwei-Personen-GmbH ausgeschiedener Mitgesellschafter verstößt gegen seine nachwirkende mitgliedschaftliche Treuepflicht, wenn er die Projektleitung für eine Softwareentwicklung in agiler Arbeitsweise, welche er für eine Kundin der GmbH innehatte, in seinem neuen beruflichen Wirkungskreis ohne Zustimmung der Gesellschaft fortsetzt.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. Juli 2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.513,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 10. Juli 2018 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil des Senats ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 S. 2; ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe:

A.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen Nutzung von Firmendaten für eigene gewerbliche Zwecke nach dem Ende seiner Tätigkeit für die Klägerin.

Die Klägerin ist ein Software-Unternehmen.