LAG Düsseldorf - Beschluss vom 23.06.2022
4 Ta 141/22
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 535/22

Schadensersatz wegen fehlerhafter Durchführung einer BetriebsratswahlGeltendmachung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Betriebsratswahl im BeschlussverfahrenKostenerstattung des Arbeitgebers bei fehlerhafter Betriebsratswahl

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2022 - Aktenzeichen 4 Ta 141/22

DRsp Nr. 2022/12111

Schadensersatz wegen fehlerhafter Durchführung einer Betriebsratswahl Geltendmachung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Betriebsratswahl im Beschlussverfahren Kostenerstattung des Arbeitgebers bei fehlerhafter Betriebsratswahl

Verlangt die Arbeitgeberin von den Initiatoren einer Betriebsratswahl im Wege des Schadensersatzes Erstattung von Kosten, die ihr durch eine fehlerhafte Durchführung der Wahl entstanden sind, ist idR das Beschlussverfahren einschlägig. Die dafür geltenden Regeln sind betriebsverfassungsrechtlicher Art und grundsätzlich nicht arbeitsvertraglich überlagert.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird die von der Klägerin gewählte Verfahrensart des Urteilsverfahrens für unzulässig erklärt.

Der Rechtsstreit wird in das Beschlussverfahren verwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 48 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Parteien streiten im Vorabentscheidungsverfahren darüber, ob der in der Hauptsache der von der klagenden Arbeitgeberin geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die drei Beklagten wegen behaupteter vorsätzlich rechtswidriger Initiierung einer Wahlversammlung im Urteils- oder im Beschlussverfahren zu entscheiden ist.