Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24. Februar 2021, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger und Widerbeklagte (im Folgenden Kläger) der Beklagten und Widerklägerin (im Folgenden Beklagte) wegen eines Fehlbestandes an Paletten und Gitterboxen zum Schadensersatz verpflichtet ist.
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