OLG München - Endurteil vom 02.03.2022
20 U 7142/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 252; EnWG § 52 S. 5; ARegV § 4 Abs. 5; BGB § 254;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 19.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 53 O 4178/18

Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns nach der Beschädigung eines NetzkabelsHerabsetzung von Erlösobergrenzen wegen der aus einer Beschädigung resultierenden Versorgungsunterbrechung im MittelspannungsbereichKein Mitverschulden wegen Nichtergreifens eines aussichtslosen Rechtsmittels

OLG München, Endurteil vom 02.03.2022 - Aktenzeichen 20 U 7142/20

DRsp Nr. 2022/4002

Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns nach der Beschädigung eines Netzkabels Herabsetzung von Erlösobergrenzen wegen der aus einer Beschädigung resultierenden Versorgungsunterbrechung im Mittelspannungsbereich Kein Mitverschulden wegen Nichtergreifens eines aussichtslosen Rechtsmittels

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 19. Oktober 2020, Az. 53 O 4178/18, wird zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 36.428,18 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 252; EnWG § 52 S. 5; ARegV § 4 Abs. 5; BGB § 254;

Gründe

I.