OLG Saarbrücken - Urteil vom 18.09.2019
5 U 7/19
Normen:
SGB VII § 104 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 134/18

Schadensersatz wegen eines Sturzes auf einem KrankenhausgeländeBekanntermaßen schadhafte ZuwegungAblenkung durch Richten der Aufmerksamkeit auf SmartphoneKein Nachweis einer ursächlichen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Krankenhausträger

OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.09.2019 - Aktenzeichen 5 U 7/19

DRsp Nr. 2020/10672

Schadensersatz wegen eines Sturzes auf einem Krankenhausgelände Bekanntermaßen schadhafte Zuwegung Ablenkung durch Richten der Aufmerksamkeit auf Smartphone Kein Nachweis einer ursächlichen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Krankenhausträger

Kommt es zum Sturz einer Patientin, die sich auf der ihr bekanntermaßen schadhaften Zuwegung bei Dunkelheit immer weiter vom Klinikgebäude entfernt und dabei ihre Aufmerksamkeit auf ihr Smartphone richtet, so ist der Nachweis einer ursächlichen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Krankenhausträger nicht geführt.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.12.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 4 O 134/18, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.659,59 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB VII § 104 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe:

Die Klägerin verlangt von der beklagten Krankenhausträgerin den Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen eines Sturzes auf dem Gelände der ... pp.Klinik am 31.08.2016, durch den die Klägerin unter anderem eine Sprunggelenksdistorsion erlitt.