OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.03.2022
12 W 2/22
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; SGB V § 39 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 14.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 36/21

Schadensersatz wegen einer behaupteten Verletzung einer Beratungspflicht im Rahmen eines EntlassmanagementsRechtsanspruch eines Versicherten allein gegenüber seiner Krankenkasse

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2022 - Aktenzeichen 12 W 2/22

DRsp Nr. 2022/16608

Schadensersatz wegen einer behaupteten Verletzung einer Beratungspflicht im Rahmen eines Entlassmanagements Rechtsanspruch eines Versicherten allein gegenüber seiner Krankenkasse

§ 39 Abs. 1a SGB V regelt einen Rechtsanspruch eines Versicherten gegenüber seiner Krankenkasse, nicht jedoch gegenüber einem behandelnden Krankenhaus; ein unmittelbarer Anspruch gegen ein behandelndes Krankenhaus besteht nicht.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 14.12.2021, Az. 3 O 36/21, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; SGB V § 39 Abs. 1a;

Gründe:

I.

Die Antragstellerinnen nehmen die Antragsgegnerin auf Zahlung von Schadensersatz wegen einer behaupteten Verletzung ihrer Beratungspflicht im Rahmen eines Entlassmanagements gemäß § 39 Abs. 1 a SGB V in Anspruch.

Die Antragstellerin zu 1 wurde im Rahmen einer vertraulichen Geburt gemäß den §§ 25 ff. SchKG am 15.07.2019 im Krankenhaus der Antragsgegnerin geboren. Sie wurde in der Zeit vom 15.07. bis 26.07.2019 im Krankenhaus der Antragsgegnerin behandelt. Dabei wurde eine angeborene ausgeprägte Gaumenspalte bei der Antragstellerin zu 1 diagnostiziert. Im Rahmen der weiteren stationären Versorgung wurde bei ihr eine Trinkplatte eingesetzt.