LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.11.2010
8 Sa 446/10
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3;
Fundstellen:
ArbR 2011, 21
AuR 2011, 37
BB 2010, 3083
DB 2011, 63
LAGE Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 87
NZA-RR 2011, 90
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 14015/09

Schadensersatz wegen des Aufrufs zu einem Warnstreik um Verbandstarifvertrag gegen OT-Mitglied

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.11.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 446/10

DRsp Nr. 2010/22124

Schadensersatz wegen des Aufrufs zu einem Warnstreik um Verbandstarifvertrag gegen OT-Mitglied

Zur Rechtmäßigkeit eines gegen ein Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ohne Tarifbindung geführten eintägigen Warnstreiks.

Kommt es unmittelbar vor Aufnahme der Tarifverhandlungen zwischen der Gewerkschaft und dem Arbeitgeberverband Druck und Medien H. e. V. zu einem satzungsgemäßen Statuswechsel des bestreikten Unternehmens, ist der Streik nicht rechtswidrig, wenn die in diesem Fall für erforderlich gehaltene Transparenz durch einen Nachweis des Statuswechsels nicht gewahrt ist und sich der Statuswechsel des Unternehmens deshalb als eine die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie beeinträchtigende Abrede darstellt und unwirksam ist mit der Folge, dass das Unternehmen weiterhin an die Tarifverträge des Arbeitgeberverbandes Druck und Medien H. e. V. gebunden ist.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.01.2010 - 33 Ca 14015/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3;

Tatbestand: