Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. Februar 1992 [richtig: 1993] verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 35.000,00 DM abwenden, wenn die Beklagten nicht vorher Sicherheit in dieser Höhe leisten. Den Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch eine unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichrechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
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