Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 16.03.2011 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus Auflösungsverschulden.
Er war seit 02.01.2007 als Schweißer mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von zuletzt 1.900,-- EUR beschäftigt. Er kündigte selbst das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26.08.2010 zum 30.09.2010.
Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten befand sich die Beklagte zumindest im Jahre 2010 in ständigen Schwierigkeiten, die Arbeitsvergütungen rechtzeitig auszuzahlen. Sie befand sich jedenfalls seit Februar 2010 mit den Lohnzahlungen an den Kläger in permanentem Verzug. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 16.03.2011 verwiesen.
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