BAG - Urteil vom 26.07.2007
8 AZR 707/06
Normen:
BGB § 167 § 241 § 242 § 254 § 276 § 516 § 521 § 1899 § 1902 ; ZPO § 51 § 88 § 89 ; VVG § 33 § 75 § 76 § 179 § 182 ;
Fundstellen:
ArbRB 2007, 347
AuA 2007, 558
AuR 2007, 314
BAG-Pressemitteilung Nr. 58/07
DB 2007, 2319
NZA-RR 2008, 560
VersR 2008, 558
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 14.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 105/05
ArbG Hamburg, vom 10.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 549/03

Schadensersatz; Unfallversicherung; Entgangene Versicherungsleistung; Aufklärungspflicht

BAG, Urteil vom 26.07.2007 - Aktenzeichen 8 AZR 707/06

DRsp Nr. 2007/15722

Schadensersatz; Unfallversicherung; Entgangene Versicherungsleistung; Aufklärungspflicht

Orientierungssätze:1. Hat ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen und hat er ihnen in einer Vereinbarung mit der Versicherungsgesellschaft das Recht eingeräumt, Versicherungsleistungen ohne seine Zustimmung unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend zu machen, so hat er die betroffenen Arbeitnehmer von dieser Vereinbarung zu unterrichten. Unterlässt er diese Unterrichtung und versäumt ein Arbeitnehmer deshalb die für die Geltendmachung von Versicherungsansprüchen einzuhaltenden Fristen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.2. Die Haftung des Arbeitgebers ist in diesem Zusammenhang nicht auf Fälle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns beschränkt.3. Hatte der Arbeitnehmer gegen die Versicherungsgesellschaft vor einem ordentlichen Gericht Klage auf Zahlung der Versicherungsleistungen erhoben, so verstößt er nicht gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn er nach einem Obsiegen in erster Instanz vor dem Berufungsgericht mit der Versicherungsgesellschaft einen Vergleich schließt, nachdem er durch das Berufungsgericht auf die mögliche Erfolglosigkeit seiner Klage hingewiesen worden ist.

Normenkette:

BGB § § § § § § § § § ;