Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 25.11.2019 verkündete und durch Beschluss vom 19.12.2019 berichtigte Urteil der 1. Zivilkammer der Landgerichts Essen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Hinweisbeschlusses Stellung zu nehmen.
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Behandlungs- und Aufklärungsfehlern im Rahmen einer Behandlung im Hause der Beklagten zu 1) in der Zeit von September 2013 bis Februar 2015 geltend. Insbesondere beanstandet die Klägerin drei Operationen am 27.09.2013, 27.11.2014 und 09.02.2015, die der Beklagte zu 2) an ihrem rechten Knie durchführte.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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