LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 05.04.1990
6 Sa 68/90
Normen:
BGB § 254 Abs. 1, § 823 Abs. 1, § 833 S. 1, § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung);
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 10.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 2406/89

Schadensersatz und Schmerzensgeld für die Verletzung durch ein Tier, Hundebiß, bei einer Mithaftung der Geschädigten von 50 %

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.04.1990 - Aktenzeichen 6 Sa 68/90

DRsp Nr. 2009/8417

Schadensersatz und Schmerzensgeld für die Verletzung durch ein Tier, Hundebiß, bei einer Mithaftung der Geschädigten von 50 %

1. Wer einen angeleinten Hund streichelt und dabei von ihm gebissen wird, den trifft ein hälftiges Mitverschulden. 2. 500 DM [250 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau, die infolge eines Hundebisses eine Verletzung an der Hand erlitt, die jedoch innerhalb Wochenfrist verheilte.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 10. Januar 1990 - 4 b Ca 2406/89 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000,00 DM festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1, § 823 Abs. 1, § 833 S. 1, § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung);

Tatbestand:

Die Klägerin macht mit ihrer beim Amtsgericht Kiel erhobenen, an das Arbeitsgericht Kiel verwiesenen Klage Ansprüche auf Schmerzensgeld gegen den Beklagten geltend.