Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.10.2001 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Da die Parteien zweitinstanzlich neuen Tatsachenvortrag nicht gebracht haben, wird wegen des Tatbestandes gemäß § 543 ZPO a. F. auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Mit der Berufung begehrt der Kläger eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils entsprechend den erstinstanzlichen Schlussanträgen, während der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Parteien verfolgen mit Rechtsausführungen ihre erstinstanzlichen Klageziele weiter.
II.
Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kammer folgt in vollem Umfang den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts (§ 543 Abs. 1 ZPO a. F.).
Hinsichtlich der Berufungsbegründung ist lediglich folgendes zu ergänzen:
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