LAG Köln - Urteil vom 26.07.2002
4 Sa 309/02
Normen:
SGB VII § 104;
Fundstellen:
AuA 2003, 45
MDR 2003, 339
NZA-RR 2003, 350
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 7998/01

Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Berufserkrankung, Haftungsausschluss, Vorsatz des Arbeitgebers

LAG Köln, Urteil vom 26.07.2002 - Aktenzeichen 4 Sa 309/02

DRsp Nr. 2003/4895

Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Berufserkrankung, Haftungsausschluss, Vorsatz des Arbeitgebers

Der Vorsatz des Unternehmers muss sich, wenn ein Arbeitnehmer Schadensersatz oder Schmerzensgeld wegen einer Berufskrankheit begehrt, auf die Handlung und den Erfolg (Eintritt der Berufskrankheit) beziehen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.10.2001 - 9 Ca 7998/01 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 104;

Gründe:

I.

Da die Parteien zweitinstanzlich neuen Tatsachenvortrag nicht gebracht haben, wird wegen des Tatbestandes gemäß § 543 ZPO a. F. auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Mit der Berufung begehrt der Kläger eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils entsprechend den erstinstanzlichen Schlussanträgen, während der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Parteien verfolgen mit Rechtsausführungen ihre erstinstanzlichen Klageziele weiter.

II.

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kammer folgt in vollem Umfang den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts (§ 543 Abs. 1 ZPO a. F.).

Hinsichtlich der Berufungsbegründung ist lediglich folgendes zu ergänzen: