BAG - Urteil vom 23.01.2002
4 AZR 56/01
Normen:
NachwG §§ 2 3 ; TVG § 8 ; DVO- TVG § 9 Abs. 2 ; Manteltarifvertrag für das Bäckerhandwerk Niedersachsen/Bremen (vom 22. März 1995 i.d.F. vom 13. August 1996) § 16 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 133
AuR 2002, 71
BAGE 100, 225
BAGReport 2002, 313
DB 2002, 1661
JR 2002, 484
MDR 2002, 1071
NZA 2002, 800
ZIP 2002, 1367
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 07.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1505/00
ArbG Celle - 26.6.2000 - 2 Ca 208/00 ,

Schadensersatz; Tarifrecht; Arbeitsvertragsrecht; Ausschlußfristen; Nachweisrecht - Nachweis von Ausschlußfristen; Nachweisgesetz und Auslegungspflicht nach § 8 TVG; Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Auslage des Tarifvertrages im Betrieb

BAG, Urteil vom 23.01.2002 - Aktenzeichen 4 AZR 56/01

DRsp Nr. 2002/11398

Schadensersatz; Tarifrecht; Arbeitsvertragsrecht; Ausschlußfristen; Nachweisrecht - Nachweis von Ausschlußfristen; Nachweisgesetz und Auslegungspflicht nach § 8 TVG; Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Auslage des Tarifvertrages im Betrieb

»1. Dem Nachweisgesetz (NachwG) ist auch hinsichtlich einer tarifvertraglichen Ausschlußfrist genüge getan, wenn gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 NachwG auf die Anwendbarkeit des einschlägigen Tarifvertrages hingewiesen wird. 2. Auch wenn die Verpflichtung zur Auslage des Tarifvertrages im Betrieb verletzt wird, gilt die Ausschlußfrist. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin hat keinen Schadensersatzanspruch.« Orientierungssätze: 1. In Tarifverträgen geregelte Ausschlußfristen sind wie einzelvertraglich vereinbarte Verfallfristen wesentliche Vertragsbedingungen iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG. 2. Es bedarf keines gesonderten Nachweises einer tariflichen Ausschlußfrist, wenn der die Frist regelnde Tarifvertrag im Nachweis aufgeführt ist. 3. Ob und welche Rechtsfolgen die Verletzung der Nachweispflicht auslöst, war nicht zu entscheiden. 4. Ob tarifungebundene Arbeitgeber zur Auslage arbeitsvertraglich in Bezug genommener tariflicher Bestimmungen oder Tarifverträge verpflichtet sind, bleibt unentschieden.