Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. November 1993 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 5.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Oktober 1992 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Zukunftsschäden aus dem Verkehrsunfall vom 26. August 1991 auf der Lxxx zwischen xxx und xxx zu ersetzen,
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