OLG Zweibrücken - Urteil vom 26.01.2022
1 U 209/20
Normen:
BGB § 311 Abs. 2; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 23.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 351/16

Schadensersatz nach einem Unfall im Eingangsbereich eines EinkaufszentrumsBemessungskriterien für SchmerzensgeldVerletzung von VerkehrssicherungspflichtenIn den Laufbereich eines Gehweges hineinragende Gummiabdeckung

OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.01.2022 - Aktenzeichen 1 U 209/20

DRsp Nr. 2022/2677

Schadensersatz nach einem Unfall im Eingangsbereich eines Einkaufszentrums Bemessungskriterien für Schmerzensgeld Verletzung von Verkehrssicherungspflichten In den Laufbereich eines Gehweges hineinragende Gummiabdeckung

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.11.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Kaiserslautern, Az. 2 O 351/16, wird zurückgewiesen.

2.

Die Berufungen der Beklagten und deren Streithelferin gegen das am 23.11.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Kaiserslautern, Az. 2 O 351/16, werden zurückgewiesen.

3.

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Kaiserslautern wird in Ziffer 3. des Tenors zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren, nicht mit den Klageanträgen zu 1. und zu 2. geltend gemachten materiellen und zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung objektiv nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, die ihr aus dem Unfall vom 26.01.2013 in ., Bereich Parkplatz des ..., entstanden sind oder künftig entstehen, zu ersetzen, soweit etwaige Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

4. 5. 6.