OLG Rostock - Beschluss vom 15.03.2022
6 U 7/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 241 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
r+s 2022, 531
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 06.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 32/17

Schadensersatz nach einem Sturz im Zusammenhang mit einer Mobilisierungsmaßnahme in einer PflegeeinrichtungBeweislastverteilung für die Haftung im Rahmen der Betreuung pflegebedürftiger Menschen in HeimenVerletzung der Obhutspflicht

OLG Rostock, Beschluss vom 15.03.2022 - Aktenzeichen 6 U 7/19

DRsp Nr. 2022/9915

Schadensersatz nach einem Sturz im Zusammenhang mit einer Mobilisierungsmaßnahme in einer Pflegeeinrichtung Beweislastverteilung für die Haftung im Rahmen der Betreuung pflegebedürftiger Menschen in Heimen Verletzung der Obhutspflicht

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 06.02.2019, Az. 3 O 32/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 7.235,10 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 241 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe:

Die Berufung hat nach Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die zulässige Berufung ist unbegründet (I.). Der Beklagten wird die Rücknahme der Berufung nahegelegt (II.).

I.