I.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 09.05.2012 - Az.
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.418,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.09.2011 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 80% und der Beklagte zu 20%, diejenigen des Berufungsverfahrens die Klägerin zu 74% und der Beklagte zu 26%.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.465,20 € festgesetzt.
I.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet, weil die Klage zu einem größeren Teil, als vom Landgericht angenommen, abzuweisen ist.
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