BAG - Urteil vom 25.10.2007
8 AZR 593/06
Normen:
BGB § 241 § 242 § 253 § 254 § 278 § 280 § 823 § 826 ; AGG § 1 § 2 § 3 § 12 ; Beschäftigtenschutzgesetz § 4 ; KSchG § 1 ; ZPO § 286 ; SGB VII § 7 § 8 § 105 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 06.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 76/05
ArbG Dortmund - 8 (4) Ca 5534/04 - 22.12.2004,

Schadensersatz; Mobbing - Schmerzensgeld; Entlassung des Störers

BAG, Urteil vom 25.10.2007 - Aktenzeichen 8 AZR 593/06

DRsp Nr. 2008/3040

Schadensersatz; Mobbing - Schmerzensgeld; Entlassung des Störers

»Der Arbeitgeber haftet nach § 278 BGB für Schäden, die einer seiner Arbeitnehmer dadurch erleidet, dass ihn sein Vorgesetzter schuldhaft in seinen Rechten verletzt.«

Orientierungssätze: 1. Führt ein schuldhaftes dienstliches Verhalten eines Vorgesetzten dazu, das ein ihm unterstellter Mitarbeiter psychisch erkrankt, so hat der Mitarbeiter gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld), wenn sich der Arbeitgeber des Vorgesetzten als Erfüllungsgehilfen bedient. 2. Die Beurteilung, ob ein Gesamtverhalten eines Vorgesetzten als eine einheitliche Verletzung von Rechten des unterstellten Arbeitnehmers zu qualifizieren ist oder ob einzelne Handlungen oder Verhaltensweisen des Vorgesetzten für sich genommen oder in der Gesamtschau einen rechtsverletzenden Charakter haben, unterliegt der revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren tatrichterlichen Würdigung.

Normenkette:

BGB § 241 § 242 § 253 § 254 § 278 § 280 § 823 § 826 ; AGG § 1 § 2 § 3 § 12 ; Beschäftigtenschutzgesetz § 4 ; KSchG § 1 ; ZPO § 286 ; SGB VII § 7 § 8 § 105 ;

Tatbestand: