LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.04.1995
8 Sa 257/95
Normen:
BGB § 249 § 250 § 251 § 254 § 276 § 284 § 286 § 325 § 611 § 615 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 20.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 7362/94

Schadensersatz; entgangene private Nutzung eines PKW

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.1995 - Aktenzeichen 8 Sa 257/95

DRsp Nr. 2002/2560

Schadensersatz; entgangene private Nutzung eines PKW

»Dem Arbeitnehmer steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener privater Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich des Dienstfahrzeugs zu, da unter den genannten Voraussetzungen das Herausgabeverlangen des Arbeitgebers nicht billigem Ermessen widerspricht bzw. die per Vergleich eingegangene Verpflichtung zur Herausgabe als Verzicht auf die private Nutzung und die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs anzusehen ist.«

Normenkette:

BGB § 249 § 250 § 251 § 254 § 276 § 284 § 286 § 325 § 611 § 615 ;

Tatbestand:

(Der Kläger wurde ordentlich gekündigt und wurde von der Arbeitsleistung freigestellt. Laut Dienstvertrag stellte der Arbeitgeber dem Kläger einen Dienst-PKW zur Verfügung, der auch privat genutzt werden konnte. Im Dienstvertrag war weiter vereinbart, dass im Falle einer Kündigung bzw. Freistellung der Betriebs-PKW sofort zurückzugeben war. Im Kündigungsschutzrechtsstreit einigten sich die Parteien per Vergleich darauf, dass das Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung mit Ablauf der Kündigungsfrist enden sollte und dass der Kläger sich verpflichtete, den Betriebs-PKW herauszugeben. Nunmehr begehrt der Kläger Schadensersatz für den Entzug des Fahrzeugs wegen der entgangenen privaten Nutzungsmöglichkeit.)