BAG - Urteil vom 23.01.1997
8 AZR 13/96
Normen:
BerRehaG § 5 ; DDR-AGB § 62 Abs. 1 § 270 Abs. 1 ; DDR-PartG § 20b ; GG Art. 135a Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 15.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 94/95
ArbG Berlin, vom 07.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 35140/94

Schadensersatz des Arbeitnehmers wegen Abberufung in der ehemaligen DDR

BAG, Urteil vom 23.01.1997 - Aktenzeichen 8 AZR 13/96

DRsp Nr. 2002/7578

Schadensersatz des Arbeitnehmers wegen Abberufung in der ehemaligen DDR

Nach § 5 BerRehaG werden andere als die im Gesetz geregelten Ansprüche wegen einer aus politischen Gründen erfolgten Benachteiligung im Beruf oder in der Ausbildung ausgeschlossen, wenn sie Verbindlichkeiten im Sinne des Art. 135 a Abs. 2 GG betreffen.

Normenkette:

BerRehaG § 5 ; DDR-AGB § 62 Abs. 1 § 270 Abs. 1 ; DDR-PartG § 20b ; GG Art. 135a Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Rechtsnachfolger des früheren Arbeitgebers des Klägers diesem Schadensersatz wegen dessen Abberufung als Arbeitsschutzinspektor zu leisten hat.