ArbG Berlin - Urteil vom 27.01.2010
55 Ca 9120/09

Schadensersatz; Benachteiligung; Diskriminierung; Lebenspartnerschaft; sexuelle Identität; heterosexuell

ArbG Berlin, Urteil vom 27.01.2010 - Aktenzeichen 55 Ca 9120/09

DRsp Nr. 2010/6397

Schadensersatz; Benachteiligung; Diskriminierung; Lebenspartnerschaft; sexuelle Identität; heterosexuell

1. Wird eine Arbeitnehmerin durch ihren Arbeitgeber deswegen benachteiligt, weil sie eine heterosexuelle Beziehung zu einem Arbeitskollegen derselben Abteilung unterhält, so liegt hierin keine Benachteiligung der Arbeitnehmerin wegen ihrer sexuellen Identität im Sinne von §§ 1, 7 Abs. 1 AGG. 2. Anderes mag in Betracht kommen, ist der Arbeitgeber selbst nach außen oder wenigstens nach innen nach eigenem Selbstverständnis Träger einer homosexuellen Identität.

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Der Wert der Beschwer der Klägerin wird auf 36.923,15 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten aus dem Gesichtspunkt der Diskriminierung über Schadensersatz und Auskunftspflichten.

Die 1964 geborene, geschiedene und ein Kind erziehende Klägerin steht seit 1985 zur Beklagten in einem Vollzeit-Arbeitsverhältnis als Bankangestellte. Ihr Entgelt beläuft sich derzeit auf 4.092,00 EUR brutto im Monat.