Die Parteien unterzeichneten am 26.07.95 einen Berufsausbildungsvertrag, demzufolge die Beklagte in der Zeit vom 20.09.95 bis zum 31.08.98 bei dem Kläger zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin ausgebildet werden sollte. Am 25.10.96 kündigte die Beklagte den Berufsausbildungsvertrag fristlose zum 31.10.96, weil sie ihren Wohnsitz nach Gießen verlegen wollte. Die Klägerin hat ihre Ausbildung bei dem Kläger nach dem 31.10.96 nicht mehr fortgesetzt.
Zur Überbrückung für den unvorhergesehenen Ausfall der Beklagten konnte der Kläger mit Frau ... einer zuvor in seinem Büro ausgebildeten Rechtsanwaltsgehilfin, ab 1.11.96 einen zunächst bis zum 20.12.96 befristeten und dann bis zum 31.01.97 verlängerten Arbeitsvertrag abschließen. Frau ... war nur zu einer Vollzeitbeschäftigung bereit.
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