1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6.05.2021, Az.:
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
I.
Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Schadensersatz aus übergegangenem Recht wegen eines Transportschadens.
Die Klägerin ist alleiniger Transportversicherer der S. (im Folgenden: Versicherungsnehmerin), die Beklagte ist ein Logistikunternehmen.
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