KG - Urteil vom 24.05.2022
21 U 156/21
Normen:
BGB § 280; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 197/20

Schadensersatz aus einem BauträgervertragVerspätete Fertigstellung einer WohnungVoraussetzungen für einen nicht zu vertretenden VerzugAuswirkungen der Corona-PandemieAusgefallene Vermietungserlöse als ersatzfähiger Schaden

KG, Urteil vom 24.05.2022 - Aktenzeichen 21 U 156/21

DRsp Nr. 2022/8020

Schadensersatz aus einem Bauträgervertrag Verspätete Fertigstellung einer Wohnung Voraussetzungen für einen nicht zu vertretenden Verzug Auswirkungen der Corona-Pandemie Ausgefallene Vermietungserlöse als ersatzfähiger Schaden

1. Ein Werkunternehmer oder Bauträger hat seinen Verzug nicht zu vertreten, soweit er durch schwerwiegende, unvorhersehbare und unabwendbare Umstände an der rechtzeitigen Erfüllung gehindert war. 2. Ist es umstritten, ob die Auswirkungen der Corona-Pandemie einen Werkunternehmer in diesem Sinne vom Verzug entlasten, so hat er darzulegen, wie sich ein von ihm nicht zu verantwortender Umstand im Einzelnen auf den Herstellungsprozess ausgewirkt und ihn verzögert hat ("bauablaufbezogene Darstellung"). 3. Ist ein Bauträger in Verzug mit der Übergabe einer Wohneinheit, die der Erwerber nicht selbst beziehen, sondern vermieten will, so besteht der Schaden des Erwerbers in den Vermietungserlösen, die ihm verzugsbedingt entgangen sind.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 19. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.