BAG - Urteil vom 18.01.2007
8 AZR 250/06
Normen:
BGB § 254 § 276 (a.F.) ; EGBGB Art. 229 § 5 S. 1 ; ZPO § 286 § 301 ;
Fundstellen:
AP Nr. 15 zu § 254 BGB
AuA 2007, 630
BB 2007, 1008
DB 2007, 973
NJW 2007, 3305
NZA 2007, 1230
Vorinstanzen:
LAG München, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1050/04
ArbG München, vom 26.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 7507/02

Schadensersatz - Schadensersatzanspruch einer Bank gegen einen Wertpapierhändler wegen Nichtbeachtung einer Stop-Loss-Order eines Kunden

BAG, Urteil vom 18.01.2007 - Aktenzeichen 8 AZR 250/06

DRsp Nr. 2007/6563

Schadensersatz - Schadensersatzanspruch einer Bank gegen einen Wertpapierhändler wegen Nichtbeachtung einer "Stop-Loss-Order" eines Kunden

Orientierungssätze: 1. Die Verteilung der Verantwortlichkeit für einen entstandenen Schaden im Rahmen des § 254 BGB ist in erster Linie Sache tatrichterlicher Würdigung. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die Tatsachengerichte alle Tatsachen ordnungsgemäß festgestellt, bei der Abwägung verwertet und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen haben. 2. Ein Mitverschulden des Arbeitgebers iSd. § 254 Abs. 1 BGB kann nach der Rechtsprechung des Senats auch in einem sog. Organisationsverschulden bestehen. 3. Auch ein Mitverschulden iSd. § 254 Abs. 1 BGB muss für die Entstehung eines Schadens mitursächlich sein. 4. In Fällen der Arbeitnehmerhaftung muss sich das Verschulden nicht nur auf die Pflichtverletzung, sondern auch auf den Eintritt eines Schadens beziehen.