BAG - Urteil vom 27.10.2005
8 AZR 3/05
Normen:
BGB § 611 (Haftung des Arbeitnehmers) ;
Fundstellen:
BB 2006, 1003
DB 2006, 509
JuS 2006, 479
NZA 2006, 257
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 01.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 532/03
ArbG Nürnberg, vom 10.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5845/01

Schadensersatz - Haftung des Arbeitnehmers wegen Vertragsverletzung; Inhaltskontrolle einer Formularklausel; vertragliche Ausschlussfrist; Fälligkeit eines Schadensersatzanspruchs

BAG, Urteil vom 27.10.2005 - Aktenzeichen 8 AZR 3/05

DRsp Nr. 2006/2079

Schadensersatz - Haftung des Arbeitnehmers wegen Vertragsverletzung; Inhaltskontrolle einer Formularklausel; vertragliche Ausschlussfrist; Fälligkeit eines Schadensersatzanspruchs

Orientierungssätze: 1. Die Inhaltskontrolle einer Formularklausel bezweckt einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Verwender, sie dient aber nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen. Sind daher nach einer vom Arbeitgeber verwendeten Formularklausel Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer verfallen, so bedarf es grundsätzlich keiner Inhaltskontrolle der Klausel. 2. Beginnt der Lauf einer vertraglichen Verfallfrist mit der Fälligkeit eines Schadensersatzanspruchs, so ist dieser Anspruch im Sinne der Ausschlussfrist fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann. Der Fälligkeit eines Schadensersatzanspruchs steht nicht entgegen, wenn der Gläubiger bei Kenntnis aller haftungsbegründenden Umstände zunächst einen Dritten in Anspruch nahm, von dessen alleiniger Haftung er ausging.

Normenkette:

BGB § 611 (Haftung des Arbeitnehmers) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über einen im Wege der Widerklage verfolgten Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Schadensersatz wegen Vertragsverletzung.