BAG - Urteil vom 22.04.2004
8 AZR 269/03
Normen:
BGB § 628 Abs. 2 ; ZPO § 563 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2004, 1784
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 27.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 5/02
ArbG Mannheim, vom 15.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 725/98

Schadensersatz - Anspruch auf Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens; zeitliche Begrenzung der Haftung; § 628 Abs. 2 BGB als Spezialregelung; Bindungswirkung eines zurückverweisenden Revisionsurteils

BAG, Urteil vom 22.04.2004 - Aktenzeichen 8 AZR 269/03

DRsp Nr. 2004/12658

Schadensersatz - Anspruch auf Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens; zeitliche Begrenzung der Haftung; § 628 Abs. 2 BGB als Spezialregelung; Bindungswirkung eines zurückverweisenden Revisionsurteils

Orientierungssätze: 1. Der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Auflösungsverschuldens des Arbeitgebers gem. § 628 Abs. 2 BGB ist zeitlich begrenzt. Nach dem Zweck der Norm beschränkt sich der Anspruch grundsätzlich auf den dem kündigenden Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einer fiktiven Kündigung entstehenden Vergütungsausfall, zu dem allerdings eine den Verlust des Bestandsschutzes ausgleichende angemessene Entschädigung entsprechend §§ 9, 10 KSchG hinzutreten kann. 2. § 628 Abs. 2 BGB ist für materielle Schadensersatzansprüche wegen Auflösungsverschuldens infolge einer nicht ordnungsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Spezialregelung, hinter die andere Anspruchsgrundlagen aus Vertrag oder unerlaubter Handlung zurücktreten. 3. An die Rechtsauffassung eines zurückverweisenden Revisionsurteils sind in demselben Rechtsstreit das Berufungsgericht und das erneut entscheidende Revisionsgericht gem. § 563 Abs. 2 ZPO gebunden.

Normenkette:

BGB § 628 Abs. 2 ; ZPO § 563 Abs. 2 ;

Tatbestand: