LAG Baden-Württemberg, vom 27.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 5/02
ArbG Mannheim, vom 15.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 725/98
Schadensersatz - Anspruch auf Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens; zeitliche Begrenzung der Haftung; § 628 Abs. 2 BGB als Spezialregelung; Bindungswirkung eines zurückverweisenden Revisionsurteils
BAG, Urteil vom 22.04.2004 - Aktenzeichen 8 AZR 269/03
DRsp Nr. 2004/12658
Schadensersatz - Anspruch auf Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens; zeitliche Begrenzung der Haftung; § 628 Abs. 2BGB als Spezialregelung; Bindungswirkung eines zurückverweisenden Revisionsurteils
Orientierungssätze:1. Der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Auflösungsverschuldens des Arbeitgebers gem. § 628 Abs. 2BGB ist zeitlich begrenzt. Nach dem Zweck der Norm beschränkt sich der Anspruch grundsätzlich auf den dem kündigenden Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einer fiktiven Kündigung entstehenden Vergütungsausfall, zu dem allerdings eine den Verlust des Bestandsschutzes ausgleichende angemessene Entschädigung entsprechend §§ 9, 10KSchG hinzutreten kann.2. § 628 Abs. 2BGB ist für materielle Schadensersatzansprüche wegen Auflösungsverschuldens infolge einer nicht ordnungsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Spezialregelung, hinter die andere Anspruchsgrundlagen aus Vertrag oder unerlaubter Handlung zurücktreten.3. An die Rechtsauffassung eines zurückverweisenden Revisionsurteils sind in demselben Rechtsstreit das Berufungsgericht und das erneut entscheidende Revisionsgericht gem. § 563 Abs. 2ZPO gebunden.