Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. Juni 2020 -
Der Kläger trägt 2/3 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3, 4, 5 und 7.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das vorgenannte Urteil zugelassen, soweit es die Beklagten zu 2 und 6 betrifft.
Insoweit wird das Urteil gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Verfahren des dritten Rechtszugs wird auf 73.757,17 € festgesetzt.
I.
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