OLG Oldenburg - Urteil vom 12.10.2006
8 U 344/05
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; OWiG § 130 ; StGB § 266a Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 2007, 334
ZIP 2007, 2170
ZIP 2007, 636
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 21.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 846/05

Schadenersatzanspruch wegen vorenthalten Sozialversicherungsbeitrags [Arbeitnehmerbeiträge] zur Sozialversicherung?

OLG Oldenburg, Urteil vom 12.10.2006 - Aktenzeichen 8 U 344/05

DRsp Nr. 2007/1925

Schadenersatzanspruch wegen vorenthalten Sozialversicherungsbeitrags [Arbeitnehmerbeiträge] zur Sozialversicherung?

»Zahlt ein Arbeitgeber nicht alle geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge, so ist von einer stillschweigenden Bestimmung dahin auszugehen, dass zunächst auf die fälligen Arbeitnehmeranteile geleistet werden soll.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; OWiG § 130 ; StGB § 266a Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beklagten und deren Vater waren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer des Familienunternehmens V... GmbH (= Fa. V... GmbH),

Die Klägerin hat vorgetragen,

die Fa. V... GmbH sei ihr die für deren Arbeitnehmer fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Monate August 2001 - Januar 2002 in Höhe von insgesamt 176.261,22 EUR schuldig geblieben. Die hierin enthaltenen Arbeitnehmerbeiträge würden insgesamt 88.130,61 EUR betragen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, ihr als Gesamtschuldner 88.130,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.04 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) hat behauptet: