LAG Niedersachsen - Urteil vom 09.11.2009
8 Sa 633/09
Normen:
BGB § 249; InsO § 60; InsO § 61; SGB III § 143 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 27.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 578/08

Schadenersatzanspruch gegen den Insolvenzverwalter wegen entgangenem Arbeitslosengeld infolge verspäteter Geltendmachung von Masseunzulänglichkeit

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.11.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 633/09

DRsp Nr. 2010/21182

Schadenersatzanspruch gegen den Insolvenzverwalter wegen entgangenem Arbeitslosengeld infolge verspäteter Geltendmachung von Masseunzulänglichkeit

Bei der Berechnung eines Schadens nach § 249 BGB ist der weitere Verlauf nach Eintritt des schädigenden Ereignisses unter Kompensationsgesichtspunkten zu berücksichtigen. Gläubiger, die durch das dem Verwalter vorgeworfene Verhalten adäquate Vorteile erlangen, sind nicht geschädigt.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg - 1 Ca 578/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249; InsO § 60; InsO § 61; SGB III § 143 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Ersatz entgangenen Arbeitslosengeldes.

Sie war seit dem 1.6.2001 bei der Klinik G. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Klinik) mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt 4.541,48 Euro beschäftigt. Über das Vermögen der Klinik wurde am 1.3.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Er führte den Betrieb vom 1.2.2003 bis zum 24.9.2008 fort und beschäftigte sämtliche Arbeitnehmer, auch die Klägerin, weiter. Bis einschließlich zum 31.8.2008 erhielten sie den arbeitsvertraglich geschuldeten Lohn.