1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg - 1 Ca 578/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt Ersatz entgangenen Arbeitslosengeldes.
Sie war seit dem 1.6.2001 bei der Klinik G. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Klinik) mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt 4.541,48 Euro beschäftigt. Über das Vermögen der Klinik wurde am 1.3.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Er führte den Betrieb vom 1.2.2003 bis zum 24.9.2008 fort und beschäftigte sämtliche Arbeitnehmer, auch die Klägerin, weiter. Bis einschließlich zum 31.8.2008 erhielten sie den arbeitsvertraglich geschuldeten Lohn.
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