LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.02.2007
6 Ta 256/06
Normen:
BGB § 280 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 06.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ha 29/06

Schadenersatz des Drittschuldners

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.02.2007 - Aktenzeichen 6 Ta 256/06

DRsp Nr. 2007/18011

Schadenersatz des Drittschuldners

Normenkette:

BGB § 280 ;

Gründe:

Die Klägerin beabsichtigt, nicht abgeführte Gehaltsbestandteile ihres geschiedenen Ehemannes, der bei der Beklagten beschäftigt ist, einzuklagen, weil die Beklagte nach der Klägerdarstellung seit 01.01.2002 an Stelle der gepfändeten und zur Einziehung an sie überwiesenen 174,86 EUR nur 142,65 EUR einbehalten und abgeführt hat, was für den Zeitraum Januar 2002 bis August 2006 3.136,-- EUR ausmache.

Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss den Antrag, zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen mit der Begründung abgelehnt, dass die erforderliche Erfolgsaussicht deshalb nicht gegeben sei, weil der Beschluss vom Oktober 1997 einen Betrag von 278,99 DM vorgesehen habe, was den einbehaltenen und abgeführten 172,65 EUR entsprochen habe.

Die Beklagte habe sich an das gehalten, was sich aus dem zugestellten Beschluss ergebe, weswegen eine Nachzahlungspflicht nicht erkennbar sei.

Nach Zustellung des Beschlusses am 09.11.2006 ist sofortige Beschwerde am 06.12.2006 eingelegt worden, der das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 11.12.2006 nicht abgeholfen hat.

Die sofortige Beschwerde ist deshalb nicht erfolgreich, weil das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Klage mit der vorliegenden Begründung kein Erfolg beschieden ist.