BAG - Urteil vom 20.01.2002
8 AZR 488/01
Normen:
BGB § 286 Abs. 1 § 284 Abs. 2 § 285 a.F. ; MTV für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer im KFZ-Gewerbe Mecklenburg-Vorpommern (vom 1. April 1991 i.d.F. vom 13. Mai 1996) § 14 ;
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 28.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 393/00
ArbG Schwerin, vom 29.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 755/99

Schadenersatz; Ausschlußfristen - Anspruch auf Ersatz des Steuerschadens; Ausschlußfrist

BAG, Urteil vom 20.01.2002 - Aktenzeichen 8 AZR 488/01

DRsp Nr. 2002/14742

Schadenersatz; Ausschlußfristen - Anspruch auf Ersatz des Steuerschadens; Ausschlußfrist

Orientierungssätze: 1. Zahlt ein Arbeitgeber verspätet die Arbeitsvergütung aus, obwohl er auf die Wirksamkeit einer von ihm ausgesprochenen Kündigung nicht vertrauen durfte, muß er dem Arbeitnehmer den hieraus entstandenen Steuerschaden ersetzen. 2. Die Höhe des Schadens bestimmt sich aus einem Vergleich der steuerlichen Lage bei verspäteter Zahlung mit der bei rechtzeitiger Zahlung. 3. Zu den zu erstattenden Kosten gehören dabei grundsätzlich auch die Kosten für die Einschaltung eines Steuerberaters, der die Höhe des Schadens ermittelt. 4. Ein solcher Steuerschaden ist ein Anspruch "aus dem Arbeitsverhältnis". 5. In der Erhebung einer Kündigungsschutzklage liegt keine Geltendmachung von Steuerverzögerungsschäden. 6. Ein Steuerverzögerungsschaden wird frühestens mit Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig, mit der die - progressionsbedingt erhöhte - Steuer gefordert wird. Ob zu diesem Zeitpunkt eine weitere Frist hinzutritt, innerhalb der ein Arbeitnehmer seinen Steuerschaden unter Einschaltung sachverständiger Personen berechnen kann, bleibt offen.