1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 16.07.2010 - Az.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin ab 01.09.2009 einen Anspruch auf eine tarifliche Lohnerhöhung hat. Die Klägerin ist seit 02.04.1991 bei der Beklagten, die zahlreiche Gartencenter in Deutschland betreibt, als Lagerarbeiterin beschäftigt.
In Ziffer 1 des "Dienstvertrages" vom 24.03.2001 heißt es unter Anderem: "Für das Dienstverhältnis gelten die Bestimmungen des örtlich maßgeblichen Tarifvertrages für den Einzelhandel einschließlich der entsprechenden Zusatzabkommen."
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