LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 22.06.2005
4 Sa 120/05
Normen:
BGB § 315 ; GG Art. 4 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 617
AuR 2005, 382
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster 1 Ca 1919 b/04 vom 11.02.2005,

Samstagsarbeit und Glaubensfreiheit - Darlegungslast der Arbeitnehmerin gegenüber Arbeitspflicht aus Betriebsvereinbarung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 120/05

DRsp Nr. 2005/12325

Samstagsarbeit und Glaubensfreiheit - Darlegungslast der Arbeitnehmerin gegenüber Arbeitspflicht aus Betriebsvereinbarung

»Auch bei einer Betriebsvereinbarung, die Samstagsarbeit einführt, hat die Arbeitgeberin das Grundrecht der Glaubensfreiheit zu beachten. Beruft sich eine Arbeitnehmerin auf dieses Grundrecht und lehnt deshalb Samstagsarbeit ab, so überwiegt das Grundrecht aus Art. 12 GG für die Arbeitgeberin nur dann, wenn reale Gefährdungen konkret dargelegt sind. Bloße Vermutungen und Befürchtungen reichen nicht aus.«

Normenkette:

BGB § 315 ; GG Art. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, drei der Klägerin erteilte Abmahnungen aus deren Personalakte zu entfernen.

Die Klägerin trat am 6. Februar 1991 als ungelernte Chemiehelferin für die Produktion in die Dienste der Beklagten ein. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 2. Dezember 1991 heißt es zur Arbeitszeit:

"Die vereinbarte Arbeitszeit beträgt wöchentlich 39 Stunden.

Arbeitstäglich von Mo - Do von 7.00 bis 16.00 Uhr

Fr von 7.00 bis 13.45 Uhr."

Unter Ziff. 14 des Arbeitsvertrages heißt es zu den sonstigen Vereinbarungen:

"Es gilt als vereinbart, dass Sie im Fall der Einführung von Schichtmodellen, wie z. B. in der Anlage dargestellt, Ihre Arbeitszeit, ohne dass es einer Änderungskündigung bedarf, entsprechend anpassen."