LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.09.2016
L 14 R 873/14
Normen:
SGB IV § 24 Abs. 1 S. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
DStR 2017, 1334
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 15.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 1368/13

Säumniszuschläge auf NachversicherungsbeiträgeWirkung einer VollziehungsaussetzungAbwägung von VollziehbarkeitstheorienGrundsatz von Treu und Glauben

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.09.2016 - Aktenzeichen L 14 R 873/14

DRsp Nr. 2017/2814

Säumniszuschläge auf Nachversicherungsbeiträge Wirkung einer Vollziehungsaussetzung Abwägung von Vollziehbarkeitstheorien Grundsatz von Treu und Glauben

1. In Rechtsprechung und Kommentarliteratur ist es umstritten, welche konkreten Rechtswirkungen einer Vollziehungsaussetzung nach § 86a Abs. 3 Satz 1 SGG hinsichtlich der Frage nach der Berechtigung zur Verhängung von Säumniszuschlägen während der Dauer der Aussetzung zukommen:a) Nach den Anhängern der sog. engen Vollziehbarkeitstheorie lässt die Vollziehungsaussetzung die Wirksamkeit des Beitragsbescheides und die Fälligkeit der Beitragsforderung unberührt und es fallen Säumniszuschläge an, nur muss die Leistung vom Adressaten des Beitragsbescheides vorläufig nicht erbracht werden, solange die aufschiebende Wirkung anhält. b) Nach der sog. Wirksamkeitstheorie lässt die aufschiebende Wirkung schon die Wirksamkeit des Beitragsbescheides entfallen, so dass auch keine Fälligkeit der Forderung besteht und Säumniszuschläge nicht anfallen können.