LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.08.2013
10 Sa 89/13
Normen:
VTV-Maler;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 07.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1313/11

Sachlicher Geltungsbereich des VTV-MalerVerpflichtung eines Betriebes, der Korrosionsschutz- sowie Entrostungs- und Oberflächenbeschichtungsarbeiten an Schiffen auf Werften ausführt zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren im Maler- und Lackiererhandwerk

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.08.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 89/13

DRsp Nr. 2017/13871

Sachlicher Geltungsbereich des VTV-Maler Verpflichtung eines Betriebes, der Korrosionsschutz- sowie Entrostungs- und Oberflächenbeschichtungsarbeiten an Schiffen auf Werften ausführt zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren im Maler- und Lackiererhandwerk

Orientierungssätze: Begründete Beitragsklage der Urlaubskasse - Maler - (Bereich: Korrosionsschutz); keine industrielle Tätigkeit

Ein Betrieb, der Korrosionsschutz- sowie Entrostungs- und Oberflächenbeschichtungsarbeiten an Schiffen auf Werften ausführt, ist verpflichtet, am Sozialkassenverfahren im Maler- und Lackiererhandwerk teilzunehmen, sofern es sich um eine handwerkliche und nicht um eine industrielle Tätigkeit handelt (hier: bejaht).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 07.09.2012 - 8 Ca 1313/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VTV-Maler;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Beiträge zur Urlaubskasse für das Maler- und Lackiererhandwerk zu entrichten.