Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer zwischen ihnen vereinbarten Befristung eines Arbeitsvertrages sowie über einen Anspruch des Klägers, diesen als Angestellten weiterzubeschäftigen.
Der 1951 geborene, ledige Kläger ist seit 10.01.2005 bei der Beklagten in der als Systemingenieur beschäftigt. Der Kläger ist als Schwerbehinderter mit einem Grand der Behinderung von 50 % anerkannt.
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