LAG Hamburg - Urteil vom 07.03.2013
7 Sa 57/12
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2; SGB II § 44 d Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 3
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 31.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 27/12

Sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages mit dem kommunalen Träger von Integrationsmaßnahmen bei unbegründetem Vorbeschäftigungseinwand

LAG Hamburg, Urteil vom 07.03.2013 - Aktenzeichen 7 Sa 57/12

DRsp Nr. 2013/15209

Sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages mit dem kommunalen Träger von Integrationsmaßnahmen bei unbegründetem Vorbeschäftigungseinwand

Mehrere Vertragsarbeitgeber, die einen gemeinsamen Betrieb führen, sind nicht derselbe Arbeitgeber i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Die Vorbeschäftigung eines Arbeitnehmers bei der Bundesagentur für Arbeit, die mit einem kommunalen Träger eine gemeinsame Einrichtung job-center führt, steht der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrages mit dem kommunalen Träger daher nicht entgegen. Die sachgrundlose Befristung dieses Arbeitsverhältnisses ist auch nicht rechtsmißbräuchlich.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31. Mai 2012 - 22 Ca 27/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2; SGB II § 44 d Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.

Der 1959 geborene Kläger war vom 01. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2010 befristet bei der ... als Fachassistent Integrationsmaßnahmen im Bereich SGB II beschäftigt. Mit Ablauf dieser Befristung verzichtete der Kläger auf die Erhebung einer Befristungskontrollklage, da ihm ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag mit der im vorliegenden Verfahren Beklagten angeboten wurde.