Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 07.07.2010 –
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund Befristung zum 31.12.2009 beendet worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Befristungsrechtsstreits zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Mitarbeiterin Farblager/Plattenkontrolle weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Von den Kosten des Rechtstreits erster Instanz trägt die Beklagte 87 %, die Klägerin trägt 13 %.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Entfristung des Arbeitsverhältnisses.
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