Der seit 1998 bei der Beklagten befristet beschäftigte Kläger schloss mit dieser unter dem 16. Mai 2001 einen weiteren Arbeitsvertrag über seine befristete (Weiter-)Beschäftigung vom 01. Juni 2001 bis 30. September 2005 als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit. Diese Beschäftigung sollte im Rahmen und für die Dauer des postgradualen Fernstudiengangs Bibliothekswissenschaften erfolgen. Zugrunde lag ein von der zuständigen Senatsverwaltung mit Schreiben vom 22. August 2000 bestätigter Beschluss des Kuratoriums der Beklagten vom 14. Januar 2000 über die Weiterführung dieses Studiengangs für zunächst fünf Jahre. Dementsprechend war in den Haushaltsplan der Beklagten für das Haushaltsjahr 2001 eine entsprechende halbe Stelle aufgenommen worden, verbunden mit einem Wegfallvermerk gemäß dem Kuratoriumsbeschluss und dessen Bestätigung.
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