LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.09.2010
10 Sa 329/10
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 84 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 145/10

Sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis mit schwerbehindertem Arbeitnehmer; wirksame Änderung der Arbeitsbedingungen während der Verlängerung; unbegründete Entschädigungsklage wegen Benachteiligung aufgrund Behinderung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.09.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 329/10

DRsp Nr. 2011/6383

Sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis mit schwerbehindertem Arbeitnehmer; wirksame Änderung der Arbeitsbedingungen während der Verlängerung; unbegründete Entschädigungsklage wegen Benachteiligung aufgrund Behinderung

1. Die einvernehmliche Änderung der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags ist befristungsrechtlich nicht von Bedeutung; eine derartige Vereinbarung unterliegt nicht der Befristungskontrolle. 2. Allein die möglicherweise bei dem Arbeitnehmer bestehende Erwartung, dass das Arbeitsverhältnis möglicherweise später verlängert werden könnte, wenn er sich mit der von der Arbeitgeberin erstrebten Änderung der Arbeitsbedingungen einverstanden erklärt, wird durch die Befristungskontrolle nicht geschützt. 3. Die Wirksamkeit einer Befristung ist nicht davon abhängig, ob bei Ablauf der Vertragslaufzeit eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer besteht; maßgeblich ist vielmehr, ob bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags für die Befristung eine Rechtfertigung vorlag.