LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.02.2016
5 Sa 1679/15
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 5
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 230/15

Sachgrundbefristung für die Dauer des Auswahlverfahrens einer öffentlich ausgeschriebenen Hausmeisterstelle

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.02.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 1679/15

DRsp Nr. 2016/9345

Sachgrundbefristung für die Dauer des Auswahlverfahrens einer öffentlich ausgeschriebenen Hausmeisterstelle

Während eines nach Art. 33 Abs. 2 GG durchzuführenden Auswahlverfahrens besteht ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, die vom Auswahlverfahren betroffene Stelle bis zum Abschluss des Auswahlverfahrens nur vorübergehend zu besetzen.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 16. Juli 2015 - 4 Ca 230/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrages.