1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 04.06.2013, Az.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung, den Anspruch des Klägers auf Beschäftigung und hilfsweise über die Verpflichtung der Beklagten, mit dem Kläger einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen.
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