BAG - Urteil vom 14.04.2010
7 AZR 121/09
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 3; BErzGG (in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung) § 21 Abs. 1; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (durchgeführt durch RL 1999/70/EG) § 5 Nr. 1 Buchst. a, b, c; GewO § 106 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 72
NJW 2010, 2684
NZA 2010, 942
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 27.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1098/08
ArbG Münster - 2 Ca 87/08 - 12.6.2008,

Sachgrund der Vertretung bei Befristung eines Arbeitsvertrags; Umfang der durch den Vertreter zu erfüllenden Aufgaben

BAG, Urteil vom 14.04.2010 - Aktenzeichen 7 AZR 121/09

DRsp Nr. 2010/12422

Sachgrund der Vertretung bei Befristung eines Arbeitsvertrags; Umfang der durch den Vertreter zu erfüllenden Aufgaben

1. a) Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. b) Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmer in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Arbeitnehmers rechnet. Damit besteht an der Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Arbeitnehmer obliegenden Aufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. c) Der Sachgrund der Vertretung setzt nicht voraus, dass der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt. Der Vertreter kann auch mit anderen Aufgaben betraut werden.