LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.05.2009
10 Sa 1320/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 1; AGG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 20.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1732/07

Sachgerechte Ungleichbehandlung bei der betrieblichen Altersversorgung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.05.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 1320/08

DRsp Nr. 2009/15569

Sachgerechte Ungleichbehandlung bei der betrieblichen Altersversorgung

1. Der auch im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zu beachtende arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet weder eine schematische Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer noch die Wahrung eines im Verlaufe des Arbeitslebens ggf. erlangten Abstandes zum Versorgungsniveau anderer Arbeitnehmergruppen, sondern lediglich eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Gruppenbildung. 2. Grenzt der Arbeitgeber eine Gruppe von Arbeitnehmern, denen er eine Verbesserung der Altersversorgung zukommen lassen will, von der Gesamtheit der Arbeitnehmerschaft anhand des von den Arbeitnehmern zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils schon erreichten Versorgungsniveaus ab, so liegt darin keine sachfremde, sondern eine mit dem Zweck der betrieblichen Altersversorgung korrelierende Erwägung.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 20.06.2008 - 1 Ca 1732/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 1; AGG § 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Mit der Klage begehrt der Kläger aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung eine höhere Betriebsrente als die Beklagte ihm zahlt.