LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.11.2011
16 TaBVGa 177/11
Normen:
BetrVG § 40;
Vorinstanzen:
ArbG Limburg, vom 05.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 16/11

Sachaufwand des Betriebsrats [Rechtsanwaltskosten]; Vereinbarung eines Zeithonorars

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.11.2011 - Aktenzeichen 16 TaBVGa 177/11

DRsp Nr. 2012/4754

Sachaufwand des Betriebsrats [Rechtsanwaltskosten]; Vereinbarung eines Zeithonorars

Der Betriebsrat hat die Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren grundsätzlich entsprechend der gesetzlichen Vergütung vorzunehmen. Der Arbeitgeber ist nicht aus einer "Waffengleichheit" verpflichtet, dem Rechtsanwalt des Betriebsrats ein Honorar in derselben Höhe zu zahlen, wie er es dem von ihm selbst beauftragten Rechtsanwalt in dem betreffenden Beschlussverfahren zahlt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Limburg vom 5.9.2011 - 1 BVGa 16/11 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 40;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den Betriebsrat von den Kosten eines Rechtsanwalts zu einem Stundensatz in Höhe von 250,00 € netto pro Arbeitsstunde zuzüglich Mehrwertsteuer freizustellen.